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VPS Neu-Ulm e.V.

 

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Wöchentliches Training

 

 

 

siehe Training

 

Die Satzung des Vereins

Vereinssatzung


Verein für Praktisches Schießen Neu-Ulm e.V.

Stand 8.4.2022

 

 

                                                     § 1 Zweck des Vereins
1.) Der Verein für Praktisches Schießen Neu-Ulm e.V. mit Sitz in Neu-Ulm verfolgt
ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Schießsport zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Gewährleistung eines regelmäßigen Schießbetriebes,
- schießsportliche Ausbildung für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen,
- Ausrichtung von nationalen und internationalen Schießsportveranstaltungen, Vereinsmeisterschaften und Freundschaftsschießen,
- Völkerverständigung durch Teilnahme an internationalen Wettkämpfen,
- Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
- Förderung des Nachwuchs,
- Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
2.) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im
Landesverband.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

                             § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen ,,Verein für Praktisches Schießen" und seinen Sitz in Neu-Ulm. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er wird mit dem Zusatz e.V. geführt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                         § 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder gut beleumundete Schützenfreund werden. Von Anwärtern kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.
2.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern.
3.) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienst um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4.) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen teil - , die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.


                                   §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Passivmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächliche Auslagen.
4.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
5.) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a.) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b.) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c.) den. Beitrag zu entrichten.


                                     § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.
2.) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 01.01. des folgenden Geschäftsjahres
3.) Die Mitgliedschaft endet
a.) durch Tod,
b.) durch Austritt,
c.) durch Ausschluss.
4.) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
5.) Der Ausschluss erfolgt
a.) bei groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereines,
b.) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
c.) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,
d.) bei Veränderungen, die im Besonderen § 3.1 berühren.
6.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
7.) Dieser Beschluss ist gerichtlich nicht anzufechten.
8.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
                                     § 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1.) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Verein festgesetzt werden.
2.) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres Austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
3.) Die Aufnahmegebühr ist vor dem ersten Schießen zu entrichten.
4.) Der Jahresbeitrag ist im Januar im Voraus zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.) der Vorstand
2.) der Vereinsausschuss
3.) die Mitgliederversammlung

                                                      § 8 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus
a.) dem 1.Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden,
c.) dem Kassenwart,
d.) dem Sportleiter, e.) dem Materialwart.
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
3.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einkünfte und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes oder des 1. Vorstandes.
4.) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
5.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die Übrigen das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6.) Der Sportleiter ist für die Vorbereitung und Durchführung von Übungs - und Wettkampfveranstaltungen zuständig. Er erteilt die waffenrechtliche Genehmigung für die WBK zusammen mit dem 1. oder dem 2. Vorstandsmitglied.
7.) Der Materialwart ist für die Beschaffung und Wartung des Vereinsmaterials zuständig.
8.) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch bei Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
9.) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

                                                   § 9 Der Vereinsausschuss
1.) Der Vereinsausschuss wird aus 2 Vorstandsmitgliedern und 3 langjährigen Vereinsmitgliedern gebildet.
2.) Langjährige Vereinsmitglieder sind Mitglieder die mehr als 3 Jahre Vereinszugehörigkeit besitzen. Diese können in den Vereinsausschuss gewählt werden.
3.) Es werden per Wahl 6 Ausschussmitglieder, die nicht im Vorstand sind, gewählt.


                                         § 10 Die Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3.) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Sofern nicht durch die Satzung anders geregelt genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.) Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Einen Be-richt haben sie der Mitgliederversammlung abzugeben.
2.) Die Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3.) Die Entlastung des Vorstandes.
4.) Aufstellung von Haushaltsplänen.
5.) Ernennung der Ehrenmitglieder.
6.) Die Beschlussfassung der Satzungsänderung.
7.) Die Beschlussfassung der Auflösung des Vereins.


                               § 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1.) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


                                                  § 13 Satzungsänderungen
1.) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


                                                    § 14 Vereinsauflösung
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Landesverband „Bund bayerischer Schützen e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

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